71 heitsstrafe und auch eine Geldstrafe von bis maximal 360 Tagessätzen steht allein schon wegen des Deliktsbetrages nicht zur Diskussion. Hinzu kommt der enge sachliche und zeitliche Konnex zwischen den Veruntreuungen einerseits und den Urkundenfälschungen andererseits. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für die mehrfachen Urkundenfälschungen scheint angezeigt, womit aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen diejenige für die Urkundenfälschungen zu derjenigen für die mehrfache Veruntreuung zu asperieren ist.