Anderseits hielt das Bundesgericht aber auch fest, dass Art. 41 StGB, welcher den Vorrang der Geldstrafe statuiert, in erster Linie bezweckt, dass kein Freiheitsentzug von weniger als sechs Monaten angeordnet wird. Dieses Problem stellt sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (Urteil BGer 6B_1246/2015 E. 1.2.2, Urteil BGer 6B_731/2015 E. 2.2 Urteil BGer 6B_466/2013, E. 2.3.3).