Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht (E. 5.2). Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1, Urteil BGer 6B_236/2016 E. 4.2). Anderseits hielt das Bundesgericht aber auch fest, dass Art. 41 StGB, welcher den Vorrang der Geldstrafe statuiert, in erster Linie bezweckt, dass kein Freiheitsentzug von weniger als sechs Monaten angeordnet wird.