In BGE 138 IV 120 und BGer 6B_236/2016 E. 4.2 hat das Bundesgericht erkannt, dass die Bildung einer Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist. Ungleichartige Strafen sind deshalb kumulativ zu verhängen; das Asperationsprinzip greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht (E. 5.2).