18.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, finanziellen Beweggründen. Dass er selber nur einen bescheidenen Lohn bezog, er ab der Gründung der Privatklägerin dabei war und er dabei als Brauer ganz erheblich zur Entwicklung und zum Erfolg der Privatklägerin beitrug, vermag ihn – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – auch nicht leichtgradig zu entlasten. Hinzu kommt, dass er die Aufdeckungsversuche des Privatklägers aktiv torpedierte durch Manipulationen im Bereich der Videoüberwachung.