Insoweit ist von einem erheblichen Mass an krimineller Energie auszugehen. Der Beschuldigte nutzte auch das ihm entgegengebrachte, schon fast grenzenlose Vertrauen des Privatklägers schamlos für seine eigenen Zwecke aus. Festzuhalten ist jedoch, dass es dem Beschuldigten vom Privatkläger auch nicht besonders schwer gemacht wurde, da er nahezu die alleinige Verantwortung für das Tagesgeschäft der Privatklägerin innehatte und er früh merkte, dass er sich einfach bedienen konnte. Gleichwohl wurden die Fehlbeträge bereits relativ früh, im Jahr 2010, vom Privatkläger entdeckt (pag. 937 Z. 13).