Auch wenn nicht angeklagt, so ist gleichwohl festzustellen, dass das deliktische Handeln des Beschuldigten doch zumindest einen starken Trend in Richtung gewerbsmässiges Handeln aufwies und er jedenfalls geplant und organisiert handelte, auch wenn sein Vorgehen nicht als besonders raffiniert bezeichnet werden kann. Nichtsdestotrotz ist festzustellen, dass der Beschuldigte entsprechend den begangenen Veruntreuungen auch die Buchhaltung manipulierte und es ihm so gelang, über all die Jahre seine deliktische Tätigkeit zu kaschieren. Insoweit ist von einem erheblichen Mass an krimineller Energie auszugehen.