Der Vertrauensbruch ist aber tatbestandsimmanent und darf dem Beschuldigten aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht nochmals straferhöhend angelastet werden. Indes ist das Mass des Vertrauensmissbrauchs für die Festsetzung der Einsatzstrafe gleichwohl als eines von diversen Kriterien zu berücksichtigen. Auch wenn nicht angeklagt, so ist gleichwohl festzustellen, dass das deliktische Handeln des Beschuldigten doch zumindest einen starken Trend in Richtung gewerbsmässiges Handeln aufwies und er jedenfalls geplant und organisiert handelte, auch wenn sein Vorgehen nicht als besonders raffiniert bezeichnet werden kann.