Vielmehr handelt es sich um einen blossen Richtwert, welcher als einer von mehreren Punkten zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte beging die Veruntreuungen während 7 ½ Jahren und in seiner Funktion als Geschäftsführer bei der Privatklägerin in einer Unzahl von Einzelhandlungen und missbrauchte damit das Vertrauen des Privatklägers massiv, und zwar ein Vertrauen, welches ihm dieser als guter Freund im Sinne eines Neuanfangs entgegen gebracht hatte. Der Vertrauensbruch ist aber tatbestandsimmanent und darf dem Beschuldigten aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht nochmals straferhöhend angelastet werden.