18. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat 18.1 Tatkomponenten 18.1.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat Bier und Bargeld im Gesamtbetrag von ca. CHF 200‘000.00 veruntreut. Ein solcher Deliktsbetrag ist keine Bagatelle mehr, darf aber aufgrund der damit verbundenen diversen Unwägbarkeiten im vorliegenden Fall bei der Strafzumessung nicht als vorrangiges Kriterium behandelt werden. Vielmehr handelt es sich um einen blossen Richtwert, welcher als einer von mehreren Punkten zu berücksichtigen ist.