17. Grundlagen der Strafzumessung und Strafart Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung grundsätzlich korrekt wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 648 ff. und 651 f., S. 51 ff. und 54 f. der Urteilsbegründung). Auch der Hinweis auf die gleich lautenden Strafrahmen der Veruntreuung und der Urkundenfälschung (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) sowie die Bezeichnung der Urkundenfälschung sind zutreffend. Es ist zudem bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass für die Wahl der Strafart einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (vgl. auch Ziff. 19.1 unten).