Schliesslich ist auch der subjektive Tatbestand ohne Weiteres erfüllt. An der Bereicherungsabsicht und dem Vorsatz des Beschuldigten ist nicht zu zweifeln. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (pag. 646; S. 49 der Urteilsbegründung). Auf die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes seitens der Verteidigung wurde bereits im formellen Teil der Urteilsbegründung eingegangen; darauf wird verwiesen (vgl. Ziff. 7 oben). IV. Strafzumessung