68 i.S.v. Art. 138 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Die restlichen Tatbestandsmerkmale liegen ebenfalls vor, insbesondere hat der Beschuldigte seinen Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumindest vorübergehenden Zueignung der Sache erkennbar betätigt, indem er einerseits das ihm anvertraute Bier entwendet und er andererseits auch das für das Bier erhaltene Geld nicht an die Privatklägerin weitergeleitet hat. Schliesslich ist auch der subjektive Tatbestand ohne Weiteres erfüllt.