Somit ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten sowohl das Bier als auch das aus den Verkäufen erzielte Geld anvertraut worden ist. Der Beschuldigte hatte bereits Gewahrsam, ein Gewahrsamsbruch, wie er für den Tatbestand des Diebstahls gefordert wird, liegt nicht vor. Sowohl der Sachverhalt von Ziff. I.1.a der Anklageschrift als auch derjenige von Ziff. I.2 der Anklageschrift sind demnach als Veruntreuung