Jedenfalls ist nicht ersichtlich, wie bei der genannten Ausgangslage noch von Mitgewahrsam gesprochen werden kann. Wenn überhaupt, dann wäre höchstens von untergeordnetem Mitgewahrsam des Privatklägers auszugehen, was unter Beachtung der gemachten theoretischen Ausführungen oben im Ergebnis jedoch ebenfalls zu einer Qualifikation des Sachverhalts als Veruntreuung führen würde. Schliesslich wäre selbst bei Annahme von gleichgeordnetem Gewahrsam und unter Anwendung der bundesgerichtlichen Schwerpunkttheorie nicht von einem Gewahrsamsbruch auszugehen, sondern von einem Vertrauensbruch, wiederum mit Blick auf die weitreichende Selbständigkeit des Beschuldigten.