138 N. 83; OGer TG, 10.11.1986, RB-TG 1986, Nr. 23). Dieser Vergleich erscheint sachgerecht. Auch der Beschuldigte war für das von ihm selbst gebraute und anschliessend auch eigenhändig verkaufte Bier vollumfänglich verantwortlich. Eine Kontrolle, insbesondere über dieses selbstgebraute Bier, war denn gemäss Aussage des Privatklägers auch nicht wirklich möglich (pag. 87 Z. 60 f.). Es erscheint daher sinnvoll, von alleinigem Gewahrsam (mindestens hauptsächlichem Gewahrsam) des Beschuldigten am Bier und sodann auch an dem aus den Verkäufen generierten Geld auszugehen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, wie bei der genannten Ausgangslage noch von Mitgewahrsam gesprochen werden kann.