Die Vorinstanz ging von alleinigem Gewahrsam des Beschuldigten aus. Sie verglich die Situation des Beschuldigten mit derjenigen von Schalterbeamten der ehemaligen PTT, die von Kunden zur Aufbewahrung anvertrautes Bargeld aus der Kasse entwendeten und deswegen nicht wegen Diebstahls, sondern wegen Veruntreuung verurteilt wurden, da sie in der Lage waren, die einbezahlten Beträge entweder pflichtgemäss in die Kasse zu legen oder aber widerrechtlich darüber zu verfügen, ohne dass ihre Vorgesetzen dies hätten kontrollieren können (pag. 643 f., S. 46 f. der Entscheidbegründung; vgl. auch NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 N. 83; OGer TG, 10.11.1986, RB-TG 1986, Nr. 23).