Eine wirkliche Kontrolle durch den Privatkläger fand erst statt, als die Videoüberwachung installiert wurde. Dass demnach Gewahrsam des Beschuldigten am Bier vorliegt, liegt nach Ansicht der Kammer aufgrund der gemachten Ausführungen (keine/kaum Kontrolle, Selbständigkeit, Position als Geschäftsführer) auf der Hand. Fraglich ist hingegen, wie dieser nun konkret zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz ging von alleinigem Gewahrsam des Beschuldigten aus.