Er war es, der das Bier braute, es abfüllte und auslieferte. Die Vorinstanz berief sich in ihrer Entscheidbegründung darauf, dass ein Geschäftsführer die umfassende Verantwortung für das Unternehmen trägt und gewöhnlich über grosse Selbständigkeit verfügt (pag. 644; S. 47 der Entscheidbegründung). Mit Blick auf das Pflichtenheft des Beschuldigten ist dem zuzustimmen. Der Beschuldigte übte seine Arbeit in der Tat weitgehend selbständig und ohne grosse Kontrolle des Privatklägers aus. Eine wirkliche Kontrolle durch den Privatkläger fand erst statt, als die Videoüberwachung installiert wurde.