67 haft CHF 20‘000.00 Gesellschaftsvermögen) und Geschäftsführer eingetragen, der Beschuldigten als Geschäftsführer (vgl. zum Ganzen pag. 177 sowie u.a. SHAB Nr. 69 vom 7. April 2006). Der Beschuldigte war nicht Gesellschafter. Es ist demnach fraglich, ob er dennoch Gewahrsam am Bier hatte, sei dies alleiniger Gewahrsam, gleichgeordneter Gewahrsam oder allenfalls nur untergeordneter Gewahrsam. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte nahezu allein die Verantwortung für das Bier trug. Er war es, der das Bier braute, es abfüllte und auslieferte.