15.3 In concreto Entscheidend für die rechtliche Qualifikation des vorliegenden Sachverhalts als Veruntreuung oder als Diebstahl erscheint die Frage nach dem Gewahrsam des Beschuldigten am Bier einerseits und am Bargeld andererseits. Der Beschuldigte arbeitete als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bei der Privatklägerin. Seine Aufgaben lagen in der Bierherstellung, Abfüllung, Auslieferung, dem Erstellen von Lieferscheinen und Rechnungen usw. Die Auftragsbuchhaltung lag grösstenteils beim Beschuldigten. Demgegenüber war der Privatkläger mit der Finanzbuchhaltung, dem Marketing sowie der Kundensuche betraut.