Die Unterscheidung ist insbesondere von Bedeutung für die Abgrenzung von Diebstahl und Veruntreuung. Das Bundesgericht nimmt bei untergeordnetem Gewahrsam des Täters Gewahrsamsbruch und somit Diebstahl an, bei gleichgeordnetem Gewahrsamsbruch folgt es hingegen der Schwerpunkttheorie und fragt danach, ob der Sachverhalt eher als Vertrauensbruch oder als Gewahrsamsbruch zu beurteilen ist (BGE 98 IV 22, BGE 101 IV 33, BGE 105 IV 29).