Von Bedeutung ist die Problematik des Mitgewahrsams, also der Konstellation, in welcher die Bedingungen des Gewahrsams gleichzeitig bei mehreren Personen erfüllt sind. Die Lehre unterscheidet dabei sog. gleichgeordneten Mitgewahrsam, also Gewahrsam verschiedener Personen, die gleichberechtigt, partnerschaftlich den Gewahrsam ausüben (z.B. Ehegatten oder Gesellschafter), von hierarchischen Verhältnissen, in welchen über- und untergeordneter Gewahrsam besteht (z.B. Anstellungsverhältnisse). Die Unterscheidung ist insbesondere von Bedeutung für die Abgrenzung von Diebstahl und Veruntreuung.