Demgegenüber macht sich des Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Die Tathandlung liegt in der Wegnahme, also dem Bruch fremden Gewahrsams und der Begründung neuen, i.d.R. eigenen Gewahrsams (BGE 104 IV 72; BGE 115 IV 104). Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache nach den Regeln des sozialen Lebens. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht der Gewahrsam aus der tatsächlichen Herrschaftsmöglichkeit verbunden mit dem Herrschaftswillen.