ten von Diebstahl aufgeht (BGE 98 IV 22, BGE 101 IV 33; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 N. 84). Die Tathandlung liegt schliesslich in der Aneignung der fremden Sache, was bedeutet, dass der Täter den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumindest vorübergehenden Zueignung der Sache haben muss, wobei vorausgesetzt wird, dass dieser Wille äusserlich erkennbar betätigt wird.