Vollständige Aufgabe des Gewahrsams (und damit ein Anvertrauen) durch den Treugeber liegt nicht vor, wenn dieser weiterhin Verfügungsmacht bzw. Kontrolle über die Sache innehat (Beispiele: Waren und Kasse gegenüber einem Verkäufer, Warenlagen gegenüber einer Kassiererin, Mitgewahrsam eines Angestellten mit dem Metzgermeister an Fleisch). Die bundesgerichtliche Praxis nimmt demgegenüber eine Veruntreuung auch bei blossem Mitgewahrsam des Täters an, wobei das Bundesgericht heute ein Anvertrauen nur noch bei gleichgeordnetem Gewahrsam annimmt, während es bei übergeordnetem Gewahrsam des Berechtig-