66 N. 82). Vollständige Aufgabe des Gewahrsams (und damit ein Anvertrauen) durch den Treugeber liegt nicht vor, wenn dieser weiterhin Verfügungsmacht bzw. Kontrolle über die Sache innehat (Beispiele: Waren und Kasse gegenüber einem Verkäufer, Warenlagen gegenüber einer Kassiererin, Mitgewahrsam eines Angestellten mit dem Metzgermeister an Fleisch).