Damit die Sache als anvertraut erscheint, muss der Treugeber seinen Gewahrsam vollständig aufgeben. Blosser Mitgewahrsam des Täters mit dem Berechtigten genügt entsprechend nicht. Wer eine in seinem blossen Mitgewahrsam stehende Sache wegnimmt, begeht einen Diebstahl, keine Veruntreuung (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138