Nicht Objekt einer Veruntreuung kann sein, was der Täter nicht für einen anderen, sondern für sich selbst empfängt. Nicht für sich, sondern für einen Dritten empfängt zum Beispiel, wer als Zahlungs- oder Inkassogehilfe, als direkter oder indirekter Stellvertreter eines anderen handelt, insbesondere als Angestellter eines Unternehmens, als Organ einer juristischen Person oder als Fiduziar (NIGGLI/RIEDO, BSK StGB, 4. Auflage 2019, Art. 138 N. 49). Unbestritten ist, dass die Sache in den Gewahrsam des Täters übergehen muss. Damit die Sache als anvertraut erscheint, muss der Treugeber seinen Gewahrsam vollständig aufgeben.