ebenso BGE 120 IV 276, BGE 118 IV 239). TRECHSEL/CRAMERI bevorzugen die folgende Formulierung: «Anvertraut ist, was mit rechtlich beschränkter Verfügungsbefugnis überlassen wird, ohne dass eine unmittelbare Kontrolle der Verwendung möglich oder üblich ist» (TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, Art. 138 N 4). Den Treuhänder trifft dabei stets eine Werterhaltungspflicht, d.h. die Pflicht zur Erhaltung des Eigentums bzw. zum Erhalten des Wertes. Nicht Objekt einer Veruntreuung kann sein, was der Täter nicht für einen anderen, sondern für sich selbst empfängt.