Damit resultiert im Ergebnis ein Deliktsbetrag von ca. CHF 200‘000.00. Dieser mag zwar auf den ersten Blick als relativ hoch erscheinen, wenn man bedenkt, dass nur etwa CHF 20‘000.00 in Form von Bargeld und die übrigen rund CHF 180‘000.00 in Form von Bier entwendet wurden. Indes zeigt gerade die Videosequenz vom 7. Juni 2013, wie schnell ein Fehlbetrag von rund CHF 340.00 entstehen konnte. Zudem erstreckte sich die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten über einen Zeitraum von immerhin 7 ½ Jahren. 65 III. Rechtliche Würdigung