Nach Abzug der obgenannten Beträge resultieren CHF 204‘858.93, welche als Deliktsbetrag rechnerisch erstellt sind. Weitere konkret nachweisbare Abzüge bzw. Korrekturen sind nicht ersichtlich. Namentlich ist die Existenz einer Schwarzgeldkasse nicht erwiesen, weshalb insbesondere unter diesem Titel keine Abzüge zugunsten des Beschuldigten vorgenommen werden können. Indes ist aufgrund anderweitiger Unsicherheiten, insbesondere aufgrund allfälliger Buchhaltungs- bzw. Rechnungslegungsfehler – zumal die Buchhaltung der Privatklägerin nicht revidiert wurde – ein weitere minimaler Abzug um CHF 4‘858.93 vorzunehmen. Damit resultiert im Ergebnis ein Deliktsbetrag von ca. CHF 200‘000.00.