Damit ist festzuhalten, dass diese Nichtberücksichtigung zugunsten des Beschuldigten erfolgte. In den bisherigen Berechnungen sind weiter das Gratisbier, ausmachend CHF 3‘270.00, die Korrekturen in Ziff. I.2 der Anklageschrift, ausmachend CHF 4‘802.65, sowie die noch im Deliktsbetrag enthaltenen Diebstähle von AA.________, ausmachend CHF 1‘935.00, noch nicht berücksichtigt. Es sind daher folgende Positionen vom angeklagten Deliktsbetrag von CHF 246‘172.48 abzuzie-