Mit Sicherheit aber liegt eine solche Verteilung näher an der Realität, als eine Gewichtung zu je einem Drittel, wie sie für die Berechnung beim Offenbier verwendet wurde. Unglaubhaft erscheinen der Kammer hingegen die Angaben des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, wonach der Anteil Depositäre beim Offenbier 60%, der Anteil Händler 30% und der Anteil Abholer 10% betragen haben soll (pag. 955 Z. 12 ff.). Vielmehr scheint dies ein weiterer Versuch des Beschuldigten zu sein, den Deliktsbetrag erheblich zu minimieren, da durch einen grösseren Anteil Depositäre – wie bereits ausgeführt – der Durchschnittspreis des Biers sinkt.