Über die genaue Kundenstruktur ist somit beim Offenbier nichts bekannt. Der der Berechnung des Privatklägers zugrunde gelegte Durchschnittspreis geht von einem Verhältnis zwischen Depositären, Händlern und Abholern von 1:1:1 aus, d.h. je 1/3. Bei diesem Vorgehen entspricht der Durchschnittspreis von CHF 3.95 exakt demjenigen der Händler (pag. 199/Beilagenordner I). Der Beschuldigte äusserte sich an der erstinstanzliche Hauptverhandlung zunächst wie folgt zum Kundengefüge: «Der Anteil am Bierverkauf lag zu etwa 40 Prozent bei den Depositären, bei den Händlern war er etwa bei 35 Prozent, 25 Prozent des verkauften Biers gingen an Abholer, an Feste oder an den Schalander» (pag.