resultiert zum Beispiel in einem höheren effektiven Durchschnittspreis, da sowohl Händler und Abholer einen höheren Preis bezahlen als der effektive Durchschnittspreis; eine solche Veränderung würde sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirken und müsste zu einem entsprechenden Abzug vom Deliktsbetrag führen. Den Berechnungen des Privatklägers für die Fremdware (pag. 199/Beilagenordner I) liegt eine prozentuale Verteilung von 40 % Depositären, 35 % Händlern und 25 % Abholern zugrunde.