Es ist für die Kammer jedenfalls kein Grund ersichtlich, warum der Beschuldigte nicht auf die von ihm anfangs selbst genannte und auch vom Privatkläger bestätigte Menge von 440 Litern behaftet werden sollte. Ebenso ist nicht einzusehen, wieso der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erstmals auch davon sprach, dass ganze Sude hätten entsorgt werden müssen. Dies habe er stillschweigend gemacht, er habe es nicht vermerkt (pag. 956 Z. 26 f.). Indes ist etwa dem Sudprotokoll 46/2009 (pag. 350/Beilagenordner IV) zuunterst der Vermerk «Ausgelehrt» zu entnehmen, was der Aussage des Beschuldigte entgegensteht. Weiter ist auf dem Sudprotokoll 9/2011 (pag.