Immerhin erklärte auch der Privatkläger, dass die Verluste nicht noch zu den 440 Litern hinzukämen, sondern dass man nach dem Abfüllen auf 440 Liter komme. Zu Beginn des Vorgangs seien es jeweils 550 – 580 Liter (pag. 934 Z. 18 f.). Bei einer solchen, grösseren Anfangsmenge, wie sie der Privatkläger nannte, wäre die Nettomenge bei erneuter Annahme eines Verlusts von 20% sogar noch grösser als die vom Beschuldigten genannten 440 Liter. Es ist für die Kammer jedenfalls kein Grund ersichtlich, warum der Beschuldigte nicht auf die von ihm anfangs selbst genannte und auch vom Privatkläger bestätigte Menge von 440 Litern behaftet werden sollte.