Der Beschuldigte nannte an der Berufungsverhandlung eine Menge von 552 Litern, welche beim Start vorhanden sei. Geht man nun von einem Verlust von 20% aus, wie dies der Beschuldigte noch bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selbst tat, dann resultiert daraus genau eine Nettomenge von 440 Litern. Es ist somit ein klarer Zusammenhang zwischen diesen Angaben erkennbar. Den veränderten Aussagen des Beschuldigten zur Nettomenge an der Berufungsverhandlung kann somit klarerweise nicht gefolgt werden. Immerhin erklärte auch der Privatkläger, dass die Verluste nicht noch zu den 440 Litern hinzukämen, sondern dass man nach dem Abfüllen auf 440 Liter komme.