61 hin, dass die vom Beschuldigten nun genannten 382 Liter jedoch neu einem Verlust von 30% entsprächen. Auch ist mit Rechtsanwalt D.________ nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte dermassen schlecht gearbeitet haben soll, wie von ihm behauptet, hatte er doch mit der Zeit immer mehr Erfahrung im Bierbrauen (pag. 969). Der Beschuldigte nannte an der Berufungsverhandlung eine Menge von 552 Litern, welche beim Start vorhanden sei.