Entgegen dieser Aussage ist die Nettomenge auf den Protokollen jedoch gerade nicht vermerkt, was auch der Privatkläger bestätigte (pag. 934 Z. 22). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte zudem, der Verlust, welcher zwischen der Produktion und dem Abfüllen des Biers entstehe, liege regelmässig bei 10 – 20%. Ausserdem machte der Beschuldigte auf einmal geltend, dass die Protokolle für die Buchhaltung nicht relevant seien (pag. pag. 560 Z. 22 ff.). Rechtsanwalt D.________ wies richtigerweise darauf