Indes sind bei der zugrunde gelegten Menge von 440 Litern pro Sudvorgang die jeweils anfallenden Verluste bei der Produktion bereits berücksichtigt. Bekanntlich machte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung geltend, dass pro Sudvorgang am Ende jeweils nur eine Menge von 382 Litern resultiert habe, nachdem er zu Beginn des Strafverfahrens, lediglich neun Monate nach sein er Entlassung bei der Privatklägerin, selbst angegeben hatte, die Nettomenge pro Sud habe 440 Liter betragen, was in den Sudprotokollen so erfasst sei (pag. 181 Z. 252). Entgegen dieser Aussage ist die Nettomenge auf den Protokollen jedoch gerade nicht vermerkt, was auch der Privatkläger bestätigte (pag.