Für die Beweislage kann vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Diese wurde von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben. Sodann ist die Feststellung, dass hinsichtlich der Sudprotokolle gewisse Unsicherheiten bestehen, grundsätzlich zutreffend. Indes sind bei der zugrunde gelegten Menge von 440 Litern pro Sudvorgang die jeweils anfallenden Verluste bei der Produktion bereits berücksichtigt.