Das Gericht erachtet es als erwiesen, dass der Beschuldigte von Anfang 2006 bis 26.06.2013 mindestens CHF 100‘000.00 an Entgelt für Bier der Privatklägerin, das er als deren Geschäftsführer verkauft hatte, dieser nicht ablieferte, sondern unberechtigterweise für sich selbst behielt, wobei er die entsprechenden Entnahmen nicht korrekt verbuchte.