Aufgrund all dieser Unsicherheitsfaktoren und im Sinne des Grundsatzes „in dubio pro reo“ muss ein deutlicher Abzug vom Wert vorgenommen werden, den die „M.________ AG Treuhand“ errechnet hat. Selbst wenn es grosszügig zugunsten des Beschuldigten rechnet, erachtet das Gericht jedoch einen Deliktsbetrag von mindestens CHF 100‘000.00 (d.h. im Jahresdurchschnitt rund CHF 15‘000.00) im Zeitraum Januar 2006 – Juni 2013 als in jedem Fall erwiesen. 1.2. Zusammenfassendes Fazit