Daneben könnten auch gewöhnliche Buchhaltungs- bzw. Rechnungslegungsfehler (in beide Richtungen) aufgetreten sein, zumal die Buchhaltung der Privatklägerin nicht revidiert wurde (pag. 549 Z. 24- 25). Die „M.________ AG Treuhand“ hat zwar Jahre und Kategorien mit kleinen, plausiblen Abweichungen in ihren Berechnungen aussen vor gelassen, jedoch anscheinend bei unplausiblen Abweichungen keine Toleranzmarge abgezogen, was sie konsequenterweise hätte tun müssen.