Die Übernahme der Bilanzwerte ist zwar nicht in die Berechnung der Fehlbeträge (Band IV Beilage 1) eingeflossen, die ja nicht auf den Bilanzen (vgl. Band IV Beilage 5) basiert, sondern auf den Erfolgsrechnungen und den Sudprotokollen bzw. den Jahresauszügen der Brauerei AB.________, bietet aber jedenfalls Grund zu erhöhter Vorsicht gegenüber den Berechnungen der „M.________ AG Treuhand“ bzw. der Privatklägerin.