561 Z. 29-32) berechnet, wie es bei der Handelsware effektiv geschehen zu sein scheint (vgl. Band IV Beilage 2), ergibt sich allerdings ein nur gerade um 4 Rappen (bzw. 5 %) tieferer Wert (CHF 3.91 anstelle von CHF 3.95). Zusätzlich ist zu bedenken, dass es beim Offenbier, das u A. bei Festen und im AD.________ verkauft wurde, wohl einen grösseren Anteil Abholer gab als bei den Fremdfabrikaten (und als beim – laut dem Beschuldigten, pag. 565 Z. 1-4, verwendeten – Mittelwert). Deshalb wird die Kundenzusammensetzung die Fehlbeträge, wenn überhaupt, höchstens marginal zuungunsten des Beschuldigten beeinflusst haben.