548 Z. 10). Dies wäre insofern plausibel, als es Sinn ergäbe, wenn der Beschuldigte überdurchschnittlich häufig bei kleineren Kunden (die wohl eher auf eine Quittung verzichteten) delinquiert hätte. Weiter ist methodisch prinzipiell unhaltbar, dass beim Offenbier einfach von einem gleich grossen Anteil aller drei Kundenkategorien ausgegangen wurde. Werden die Durchschnittspreise des Offenbiers anhand der vom Beschuldigten angegebenen Kundenzusammensetzung (pag. 561 Z. 29-32) berechnet, wie es bei der Handelsware effektiv geschehen zu sein scheint (vgl. Band IV Beilage 2), ergibt sich allerdings ein nur gerade um 4 Rappen (bzw. 5 %) tieferer Wert (CHF 3.91 anstelle von CHF 3.95).