Die Summe von CHF 246‘172.48 kann aus einer Reihe von Gründen nicht tel quel als Deliktsbetrag übernommen werden. Zuerst einmal scheint die Verwendung der Sudprotokolle mit gewissen Unsicherheiten behaftet zu sein, da gewisse Verluste beim Abfüllen etc. berücksichtigt werden müssen (pag. 560 Z. 22-34).